Was müssen Eigentümer beachten
Energieeinsparverordnung: Neue Verpflichtungen
Mit dem Stichtag 31. Dezember 2006 müssen die Nachrüstverpflichtungen der Energieeinsparverordnung für Gebäude umgesetzt werden. Diese reichen von der Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen über die Dämmung der obersten Geschossdecke bis hin zum Austausch alter Heizungsanlagen.
Wer muss was machen? In welcher Stärke muss gedämmt werden? Was ist bei der Dämmung zu beachten? Welche Möglichkeiten ergeben sich durch einen Heizungsaustausch? Gibt es eine Förderung?
Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser
Die Nachrüstverpflichtung der EnEV gilt grundsätzlich für alle Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten. Das sind Büro- und Verwaltungsgebäude ("Nicht-Wohngebäude") ebenso, wie Mehrfamilienhäuser. Ein- oder Zweifamilienhäuser sind daher in der Regel nicht betroffen. Bedingung ist aber, dass der Eigentümer mindestens eine Wohnung selbst bewohnt. Ist dies nicht der Fall, muss die Nachrüstverpflichtung umgesetzt werden. Ebenso sind alle Ein- und Zweifamilienhausbesitzer betroffen, die ihr Eigentum nach dem 1. Februar 2002 erworben haben; unabhängig von der Frage, ob der Eigentümer darin wohnt oder nicht
Heizungs- und Warmwasserleitungen
Heizungs- und Warmwasserleitungen müssen, wenn sie sich "in nicht beheizten Räumen befinden und zugänglich sind", gedämmt werden. Was kompliziert klingt, ist einfach gemeint. In den meisten Fällen sind es die Heizungsrohre, die an Wänden und Decken ungedämmt verlegt sind und so zur Energieverschwendung beitragen. Diese müssen ab Januar nun gedämmt sein. Dies gilt auch für Armaturen, die in ungeheizten Räumen angebracht sind.
Oberste Geschossdecken
Die Oberste Geschossdecke ist dann zu dämmen, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient, der so genannte U-Wert, mehr als 0,3 W/(m2;K) beträgt und die Decke zugänglich ist. Mit einer Faustformel kann man selbst ermitteln, ob man der neuen Anforderung gerecht wird: Liegt eine 12 cm dicke Wärmedämmung auf ungedämmten Boden (z. Bsp. Rohbetondecke oder Kehlbalkenlage), wird in der Regel der vorgeschriebene Wert erreicht. Ist die Dämmung geringer, muss nachgerüstet werden.
Ausnahme: Ein Dachgeschoß in dem man stehen kann und das daher für einen späteren Ausbau zum Wohnraum geeignet ist. Ein solcher Raum ist von der EnEV ausgenommen, um dem Besitzer eines solchen Daches vor möglichen Doppelkosten - für den Fall des späteren Ausbaus - zu schützen.
Heizkessel
Heizkessel müssen bis zum 31. Dezember 2006 dann ausgetauscht werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden. Auch hier macht die EnEV eine Spezifizierung: Ein Austausch muss ausschließlich dann vorgenommen werden, wenn es sich um Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe handelt (also insbesondere um marktübliche Heizöl- und Gaskessel) und die Nennwärmeleistung zwischen 4 kW und 400 kW liegt. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel müssen nicht außer Betrieb genommen werden. Heizkessel, deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert wurden, müssen erst Ende 2008 ausgetauscht werden.